STRAFVERTEIDIGUNG

SPEZIALKANZLEI


EXPERTISE  GUTACHTEN


AUSSAGEPSYCHOLOGISCHES

GUTACHTEN

STRAFVERTEIDIGUNG

vor allem im Sexualstrafrecht



SEXUELLER MISSBRAUCH

VERGEWALTIGUNG

GUTACHTEN im Check 


AUSSAGEPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN


FACHLICH FUNDIERTE ANALYSE

unter Berücksichtigung der 

BGH Mindeststandards 

Fachliteratur

WIR ÜBERPRÜFEN AUSSAGEPSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN



1999 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung Mindeststandards für wissenschaftliches aussagepsychologisches Gutachten formuliert. Aussagepsychologie nahm so Einzug in die Justiz. Auslöser waren die Wormser-Missbrauchsverfahren Mitte der 90er Jahre eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachten, die allesamt erhebliche methodische Mängel enthielten. da sie die massiven Suggestionseffekte zu allen Kinderaussagen nicht erkannten. Alle 25 Angeklagten wurden freigesprochen.


Erstmals hat sich die Justiz mit der wissenschaftlichen hypothesengeleitenten Aussagebeurteilung befasst, dem sog. Nullhypothesen-Prinzip. Mit der Grundsatzentscheidung war der Weg frei für Methodenkritik (Expertise) gegen fehlerhafte aussagepsychologische Gutachten - hier im GUTACHTENCHECK der Spezialkanzlei Aussagepsychologie .

AUSSAGEPSYCHOLOGISCHES

GUTACHTEN


Mindeststandards

BGH 1 StR 618/98 GRUNDSATZENTSCHEIDUING


Leitsatz
Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten).


Auszug


Begutachtung
Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist - wie sich bereits aus dem Begriff ergibt - nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d. h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Herdegen aaO Rdn. 31). Den dafür bestehenden methodischen Mindeststandards entspricht die hier vorgenommene Begutachtung der Zeugin nicht.


a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt.
Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar.

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