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FAMILIENPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN


FAMILIENRECHT

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GUTACHTEN im Check


FAMILIENPSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN

In meinen Expertisen berücksichtige ich 


PSYCHOLOGISCHE QUALITÄTSSTANDARDS

WIR ÜBERPRÜFEN FAMILIENPSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN





Familenpsychologische Gutachten sind oftmals fehlerhaft,  entsprechen nicht den psychologischen Qualitätsstandards und beachten die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Aussagebeurteilung nicht

Dennoch entscheiden sie vielfach über das Sorgerecht oder den Umgang mit dem Kind.


Obwohl das Schlagwort Missbrauch mit dem Missbrauch in den 90er Jahren aus Familienrechtsverfahren herrührt, hat sich die Aussagepsychologie als einzige Beurteilungsmöglichkeit immer noch nicht etabliert.


Auch Richter, Jugendamt, Verfahrensbeistand und Rechtsanwälte sind in Aussagepsychologie, der Befragung und Beurteilung von Kinderaussagen, nicht ausgebildet.


Vielfach besteht der berechtigte Verdacht, dass Mütter die Kinder gegen den Kontakt mit ihrem Vater beeinflussen. Das kann so weit gehen, dass sogar der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder der Misshandlung an dem Kind erhoben wird.


Viele sexuellen Missbrauchsvorwürfe entstehen in Trennungsverfahren. Dann kommt es nicht auf Verhaltensauffälligkeiten, sondern allein auf die Angaben des Kindes an - und deshalb auf eine professionelle Abklärung des Verdachts. Jugendämter, Kinderschutzambulanz sind nicht die richtigen Anlaufstellen, da sie in Aussagebeurteilung nicht ausgebildet sind.


Hier ist der Experte in Aussagepsychologe gefragt, der der Familiengutachter sein sollte, aber oft nicht ist.  Man sollte also schon bei der Auswahl des Gutachters von seinem Stellungnahmerecht als Betroffener Gebrauch machen.


Gutachten werden durch die Justiz nicht hinreichend kontrolliert, Strafjustiz und Familiengerichte verfügen immer noch nicht über die hinreichende eigene Sachkunde. Aussagepsychologisches Gutachten und familienpsychologisches Gutachten sind deshalb einer strengen fachlichen Kontrolle zu unterziehen.  


Geht es um den Vorwurf sexueller Missbrauch, warten Familiengerichte vielfach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ab. Diese kann sich lange, viele Monate, hinziehen.


Dann gilt es gleichwohl den Kontakt zwischen dem Kind und dem beschuldigten Elternteil nicht gänzlich zu unterbinden, einer möglichen Entfremdung entgegen zu wirken. Das kann - wenn eine Kinderaussage vorliegt oder ein Dritter darüber berichtet - im AUSSAGECHECK erfolgen.



Ist das Gutachten fehlerhaft, enthält es relevante Mängel, sollten Sie das dem Gericht aufzeigen.

Rechtsanwältin Gabriele Jansen fertigt seit vielen Jahren Expertisen im Familienrecht für Kollegen.



Wer schreibt - der bleibt! Das gilt auch hier. Wenn Sie den Richter überzeugen wollen, reden Sie nicht nur, schreiben Sie ihm, damit er alles in Ruhe überdenken kann.

FAMILIENPSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN

Qualitätsstandards


Qualitätsstandards für psychologische Gutachten
Diagnostik- und Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen

verabschiedet am 

18. Oktober 2017

-Auszüge - 

Vorwort
Dieses Dokument wurde im Auftrag der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen vom Diagnostik- und Testkuratorium (DTK) erstellt. Mitglieder des Diagnostik- und Testkuratoriums zum Zeitpunkt der Texterstellung waren: Prof. Dr. Markus Bühner, Dr. Tom Frenzel, Prof. Dr. Carmen Hagemeister, Prof. Dr. Nina Heinrichs, Prof. Dr. Martin Kersting (Vorsitzender), Dipl.-Psych. Fredi Lang, Dr. Gerd Reimann und Prof. Dr. Matthias Ziegler. Grundlage der Erstellung der Qualitätsstandards für psychologische Gutachten waren vor allem die folgenden beiden Dokumente:

•    „Standards psychologischer Gutachten“. Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Standards psychologischer Gutachten“ im Auftrag des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), 2012. Arbeitsgruppenmitglieder: Prof. Dr. Klaus Kubinger, Prof. Dr. Karl Westhoff, Prof. Dr. Marie-Luise Kluck

•    „Qualitätsstandards für psychodiagnostische Gutachten“ (Version 2.2). Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Qualitätsstandards für psychodiagnostische Gutachten“ im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs), Dezember 2011. Kommissionsmitglieder: Prof. Dr. Lothar Schmidt-Atzert (Vorsitz), Prof. Dr. Susanne Buch, Dr. Karin Müller, Prof. Dr. Andreas Seeber, Prof. Dr. Rolf-Dieter Stieglitz und Prof. Dr. Renate Volbert
Das DTK bedankt sich für hilfreiche Anmerkungen und Vorschläge von Prof. Dr. Andrea Abele-Brehm, Dipl.-Psych. Dr. jur. Anja Kannegießer, Prof. Dr. Barbara Krahé und Prof. Dr. Renate Volbert zu einer früheren Fassung des vorliegenden Dokuments.

1. Einleitung
Der Text benennt Qualitätsstandards für psychologische Gutachten. Diese Standards sind als Mindestanforderungen an ein psychologisches Gutachten zu verstehen. Die vorliegenden Standards ersetzen die „Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten“ der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen von 1988.

Die Qualitätsstandards dienen
1.    Anbieterinnen und Anbietern von psychologischen Gutachten als Leitfaden für die Erstellung von psychologischen Gutachten,
2.    Auftraggeberinnen und Auftraggebern als Maßstab zur Ausschreibung von psychologischen Gutachten sowie zur Bewertung von Angeboten psychologischer Gutachten,
3.    Personen, die von Gutachten betroffen sind oder Gutachten als Informationsquellen nutzen, als Maßstab zur Bewertung von psychologischen Gutachten sowie
4.    Personen, die z.B. im Rahmen eines Obergutachtens oder einer methodenkritischen Stellungnahme die Qualität von psychologischen Gutachten bewerten, als Maßstab zur Bewertung dieser Gutachten.
Damit tragen die Standards zum Schutz vor unsachgemäßen Gutachten bei.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob in spezifischeren Regelungen, beispielsweise für familien- oder strafrechtliche Gutachten, weitere Standards formuliert sind. Diese sind ergänzend zu berücksichtigen.

2. Definition
Ein psychologisches Gutachten dokumentiert ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen und beantwortet eine von einer Auftraggeberin / einem Auftraggeber vorgegebene Fragestellung (oder mehrere Teilfragestellungen). Die Fragestellung betrifft bestimmte Aspekte des Erlebens und Verhaltens von einer Person oder mehreren Personen. Die Fragestellung wird im Rahmen des nachfolgend beschriebenen diagnostischen Prozesses beantwortet. Im Gutachten werden dieser Prozess und die Beantwortung der Fragestellung nachvollziehbar dargestellt. Die im Rahmen der Begutachtung eingesetzten Methoden werden so beschrieben, dass sie nach wissenschaftlich akzeptierten Gütekriterien beurteilt werden können.

3. Anforderungen an psychologische Gutachten
Das Ziel der Begutachtung ist die Beantwortung der Fragestellung. Zu diesem Zweck wird ein psychologisch-diagnostischer Prozess durchgeführt. Dieser Prozess besteht aus mehreren, im Anschluss aufgeführten Schritten. Zu beachten ist, dass es psychologisch-diagnostische Prozesse gibt, die diese Phasen einmal durchlaufen. Es gibt aber auch psychologisch-diagnostische Prozesse, in denen mehrere aufeinander aufbauende diagnostische Schleifen erfolgen (z.B. in der Rechtspsychologie, Berufsberatung oder klinisch-psychologischen Diagnostik), die jeweils die hier aufgeführten Elemente beinhalten.
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